AGB-online -Allgemeine Geschäftsbedingungen für online Shop (de)

AGB-online -  Allg. Geschäftsbedingungen des  Online-Shops Safety-Systems - / version Jan-2022 

  1. Allgemeines (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich, sobald eine Bestellung online aufgegeben wird. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
  2. Vertragsabschluss (2) Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme schriftlich bestätigt hat. Ein Erhaltsbestätigung ist keine verbindliche Vertragsannahme, sondern bestätigt lediglich, dass die Bestellung an Spides GmbH übermittelt wurde.
  3. Umfang der Lieferung (3) Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Nachträglich geändertes oder hinzugefügtes Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet. Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken.
  4. Vorschriften im Bestimmungsland (4) (nur für Lieferungen ausserhalb der Schweiz:) Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
  5. Preise (5) Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, allfällige Warenumsatzsteuern, Montage, Installation, Inbetriebnahme und Wartung. Erhöhen sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, so ist der Lieferant bis zur endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die im Shop genannten Preise entsprechend zu berichtigen.
  6. Zahlungsbedingungen (6) Für Lieferungen für Neukunden in der Schweiz sowie für den Export in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen werden, durch Vorkasse. Für bestehende Kunden der Spides GmbH ist die Zahlungsfrist 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Als Fälligkeitsdatum gilt der auf den Ablauf der Zahlungsfrist folgende Tag. (6.2.)
  7. Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden speziell vereinbart. (6.3.) Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6 % p.a. ab Fälligkeitsdatum zu berechnen. Als rechtzeitig bezahlt gilt eine Lieferung, wenn die Zahlung vor dem Fälligkeitsdatum zur Verfügung des Lieferanten steht.
  8. Eigentumsvorbehalt (7) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen. 
  9. Lieferfrist (8) Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten und nach vollständiger Bereinigung der technischen Belange. (8.2.) Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: -wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden; -wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden  -wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
  10. Lieferverzug (9) Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweislich durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, so fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. (9.2.) Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens ½ %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf den Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. (9.3.) Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 9.1 und 9.2 ausdrücklich genannten.
  11. Lieferung, Transport und Versicherung (10) DIe Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet. Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Falls sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers. 
  12. Prüfung und Annahme der Lieferung (11) Der Besteller hat die Lieferung innert drei Tagen nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
  13. Gewährleistung und Haftung (12) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. (12.2) Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung respektive Gebrauchsanweisung ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. (12.3.) Sollten die Produkte fehlerhaft sein, so kann der Besteller Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von 24 Monaten ab Lieferung respektive Meldung der Versandbereitschaft verlangen oder aber Behebung des Fehlers durch den Lieferanten. (12.4.) Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 12.3. nicht innerhalb angemessener Frist durch Ersatzlieferung oder Eliminierung des Fehlers durch den Lieferanten behoben, so kann der Besteller Herabsetzung des Erwerbspreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. (12.5.) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. (12.6.) Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat. (12.7.) Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Artikel 12.3. und 12.4. ausdrücklich genannten. (12.8.) Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit zwingende produktehaftpflichtrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
  14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand (13) Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Erlach (Sitz des Lieferanten)
Version:  ab Jan 2021